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Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 27.02.2015
11 CS 15.145 -

Verzehr mohnhaltiger Produkte während Drogen­kontroll­programms kann Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Behinderung der Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz

Verzehrt ein Autofahrer während eines Drogen­kontroll­programms mohnhaltige Nahrungsmittel und bricht die Begutachtungsstelle daraufhin das Programm ab, rechtfertigt dies den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Denn durch den Verzehr der Produkte wird eine Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz behindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde einem Autofahrer sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Er nahm im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Fahreignung an einem Drogenkontrollprogramm teil. Beim zweiten Urinscreening wurden bei ihm erhöhte Opiate festgestellt. Er führte dies auf einen Konsum von Mohnschnecken und Mohnstollen zurück. Die Begutachtungsstelle hielt die gefundene Morphinkonzentration mit dem Konsum von Mohngebäck theoretisch für erklärbar. Dennoch entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, da er durch den Verzehr der Mohnprodukte den Nachweis der Drogenabstinenz vereitelt und somit an der Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt habe. Der Autofahrer war damit nicht einverstanden und ging daher vor Gericht.

Verwaltungsgericht hält sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht München hielt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig. Der Autofahrer habe durch sein ausschließlich ihm zurechenbares Verhalten Umstände geschaffen, die es nicht mehr erlaubt haben, aus dem Befund des Screenings eindeutige Schlüsse zu ziehen. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung

Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die sofortige Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig gewesen. Der Autofahrer sei vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen, da die Begutachtungsstelle aufgrund des positiven Befunds das Drogenkontrollprogramm abgebrochen habe.

Behinderte Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz

Soweit der positive Befund möglicherweise auf einen Verzehr von mohnhaltigen Nahrungsmitteln zurückzuführen war, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Die Unaufklärbarkeit des Befundes gehe zu Lasten des Autofahrers. Ihm sei vor dem Drogenkontrollprogramm durch ein Merkblatt unter anderem abgeraten worden Mohnprodukte während des Kontrollzeitraums zu verzehren, da dadurch ein falscher positiver Drogennachweis entstehen könne und dies einen Abbruch des Programms rechtfertige. Der Autofahrer könne sich auch nicht darauf berufen, das Merkblatt nicht genau gelesen zu haben oder die Informationen zum Untersuchungszeitraum wieder vergessen zu haben. Denn aufgrund der Zweifel an seiner Fahreignung oblag es ihm, an der Aufklärung mitzuwirken, das Gutachten beizubringen und alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 16.12.2014
    [Aktenzeichen: 6b S 14.4895]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 491Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 491
  • VRS 2015, 164Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2015, Seite: 164
  • zfs 2015, 597Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 597

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