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Verkehrsteilnehmer treffen innerorts die gesteigerte Pflicht zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Beschilderung einer Tempo-30-Zone muss für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2009 wurden in einem Münchner Stadtgebiet Schilder für eine
Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt. Insbesondere hielt es die Klage für fristgerecht und somit zulässig. Der Vortrag des Klägers, dass erst im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der
Der Verwaltungsgerichtshof München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Klage sei verfristet, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellen der
Da der Kläger seit März 2009 mehrere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (zt/DAR 2015, 600/rb)
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Dokument-Nr. 16616
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