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Gibt ein Polizeibeamter Informationen an das Rockermilieu weiter, die er zuvor durch eine unbefugte Recherche in polizeilichen Datenbanken erhalten hat, rechtfertigt dies seine Entfernung aus dem Dienst. Ein solches Verhalten stellt eine schwere das Vertrauen zerstörende Dienstverfehlung dar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde gegen einen Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst erhoben. Hintergrund der Klage war, dass der Polizeibeamte in polizeilichen Datenbanken nach Informationen zu laufenden internationalen Ermittlungen bei den Hells Angels suchte und diese an ein dem
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Polizeibeamte habe vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie dazu, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissem wahrzunehmen, verstoßen. Durch die unbefugten Recherchen in den polizeilichen Datenbanken habe er zudem gegen die Folgepflicht verstoßen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liege eine schwere Dienstverfehlung vor. Das Fehlverhalten wiege so schwer, dass das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig zerstört sei. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu den Hauptpflichten des Beamten. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses sei ein erheblicher Treuepflichtverstoß.
Für unerheblich hielt der Verwaltungsgerichtshof, ob die Weitergabe der Informationen zu einer Beeinträchtigung der Ermittlungen führte. Denn der Persönlichkeitsmangel des Polizeibeamten zeige sich bereits in der Tathandlung und weniger im Eintritt ihres Erfolgs. Es liege auf der Hand, dass der Verrat von Polizeigeheimnissen an Rockerkreise geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei erheblich zu schmälern. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Dienstherrin auch gegenüber anderen Behörden und ausländischen Behörden bloßgestellt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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