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Zwar stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrensfehler dar. Eine darauf gestützte Berufungszulassung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Betroffene an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied im Mai 2023 über ein Asylverfahren. Gegen die Entscheidung wollte die Beklagte Berufung einlegen und beantragte daher deren Zulassung. Sie führte an, dass das Verwaltungsgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht beachtet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielt den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht zwar für zutreffend. Die Beklagte könne sich auf diesen Verfahrensfehler aber nur berufen, wenn sie alle zumutbaren und nach Lage der Dinge abzuverlangenden Anstrengungen unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Dieser Obliegenheit sei sie nicht nachgekommen, da sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Eine Berufszulassung komme demnach nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33560
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