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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht grundsätzlich keine Voraussetzung darstellt, von der die staatliche Schulaufsicht die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule abhängig machen darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, weil der Klägerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung.
Die Berufung der Klägerin hatte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Erfolg. Soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von
Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten, sei sie zulässig und begründet. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG sei die
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht befugt, den privaten Ersatzschulen als Teil der "Lehrziele" auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Aus der Verfassung leite sich ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das seien im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht hierauf beschränken.
Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung fänden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von
Bestätigt werde der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet gewesen sei, dem
Dieser besondere Charakter der Verfassungsnorm schließe es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26147
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