wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2006
8 S 2417/05 -

Hauseigentümer hat Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photovoltaikanlage

Baubehörde muss Befreiung von örtlicher Bauvorschrift erteilen

Hat ein Hauseigentümer einen Anspruch auf Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Südseite seines Daches, so hat er zugleich einen Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photovoltaikanlage. Die Baubehörde muss ihm daher eine Befreiung von der entgegenstehenden örtlichen Bauvorschrift erteilen. Dies hat der Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hauseigentümer sein ganzes Dach in der Farbe der Photovoltaikanlage decken und beantragte eine entsprechende Zulassung. Die Anlage war grau-schwarz und befand sich auf der Südseite des Daches. Da die örtliche Bauvorschrift als Dachziegelfarbe rot bis rotbraun vorschrieb, lehnte die zuständige Behörde den Antrag ab. Sie führte dazu aus, dass die Förderung regenerativer Energien zwar im Interesse des Gemeinwohls sei, jedoch könne daraus kein Erfordernis einer abweichenden Farbe der Dachdeckung abgeleitet werden. Nach erfolglosem Widerspruch, erhob der Hauseigentümer Klage. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Behörde.

Hauseigentümer war Befreiung von Bauvorschrift zu erteilen

Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Ihm habe ein Anspruch auf Befreiung von der örtlichen Bauvorschrift gemäß § 56 Abs. 5 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) zugestanden.

Anspruch auf Installation der Photovoltaikanlage bestand

Der Verwaltungsgerichtshof führte zunächst aus, dass der Hauseigentümer einen Anspruch auf Installation einer von der Dachfarbe abweichenden schwarz-grauen Photovoltaikanlage zugestanden habe. Denn nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO BW seien Abweichungen von Bauvorschriften zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung, wie etwa Photovoltaikanlagen, zuzulassen, wenn die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sind solche Anlagen aus technischen Gründen nicht in roter oder rotbrauner Farbe erhältlich, so müsse die Abweichungsregelung auch die Farbvorgabe in der örtlichen Bauvorschrift erfassen. Dabei habe auch nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die Behörde selbst die Solarenergienutzung ausdrücklich ermöglichen wollte und einen Vorrang regenerativer Energien vor der farblichen Einheitlichkeit der Dachlandschaft einräumte. Daher sei die Anbringung von Photovoltaikanlagen auch dann mit § 56 Abs. 2 LBO BW mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn sie von der festgesetzten Farbe der Dacheindeckung abweichen.

Anspruch auf Befreiung von örtlicher Bauvorschrift bestand

Hat der Hauseigentümer einen Anspruch auf eine farbabweichende Photovoltaikanlage, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, habe er zugleich einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO BW von der örtlichen Bauvorschrift im Hinblick auf die Farbgestaltung des gesamten Daches. Zu berücksichtigen sei nämlich gewesen, dass durch die Anbringung der Solarmodule etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte schwarz-grau war und dass zugleich das Ziel verfolgt wird, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckung zu erreichen. Daher haben Gründe des Allgemeinwohls die Zulassung einer der Farbe der Module entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung erfordert.

Bauvorschrift war widersprüchlich

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stehe es im Widerspruch, wenn Photovoltaikanlagen auf den Dächern des Baugebiets zugelassen werden, die nur in schwarz, schwarz-grau oder schwarz-blau erhältlich sind und dennoch eine rote bis rotbraune Dacheindeckung gefordert wird. Zudem sei es unerheblich gewesen, dass solche Anlagen nur für eine bestimmte Zeit genutzt werden und nach Entfernung der Module die "falsche" Farbe der Dacheindeckung zum Vorschein kommt. Ein solches Szenario lasse sich dadurch vorbeugen, dass in die Befreiungsentscheidung ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufgenommen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VGH-Baden-Wuerttemberg_8-S-241705_Hauseigentuemer-hat-Anspruch-auf-Dachziegel-in-der-Farbe-der-Photovoltaikanlage~N16543

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16543 Dokument-Nr. 16543

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.