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Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass verbeamtete Lehrer vorab auf die Geltendmachung von Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen wirksam verzichten können. Insbesondere verstoße es nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Dienstreiseformular systematisch ein (Teil-)Verzicht auf Reisekosten abgefragt werde.
Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 6. Oktober 2002 "Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen" sieht vor, dass die Gesamtlehrerkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden Veranstaltungen berät und beschließt und dass die Genehmigung solcher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren, den Schulen vorab mitgeteilten Mittel möglich sind, es sei denn die teilnehmenden
Das entsprechende
"Mir ist bekannt, dass ich einen Anspruch auf Reisekostenvergütung habe, auf den ich aber ganz oder teilweise verzichten kann. Außerdem ist mir bekannt, dass
- ein solcher Verzicht von mir nicht erwartet wird,
- eine Verzichts- oder Teilverzichtserklärung aber bei bereits verbrauchten Reisekostenmitteln die Veranstaltung ermöglichen kann,
- auch in diesen Fällen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge bzw. Unfallversicherungsschutz besteht.
In Kenntnis dieser Sachlage erkläre ich:
Verantwortliche/r Lehrer/in [ ] Ich werde die volle Reisekostenvergütung beantragen.
[ ] Ich verzichte auf den ___ Euro übersteigenden Betrag.
[ ] Ich verzichte auf Reisekostenvergütung.
Datum ______ Unterschrift ______"
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist verbeamteter Realschullehrer in Mosbach. Im Mai 2013 beantragte er bei seiner Schulleitung, eine fünftägige Abschlussfahrt mit Musicalbesuch in Berlin mit einer 10. Klasse als Dienstreise zu genehmigen. Er erklärte, ihm und einer Begleitperson entstünden voraussichtlich Kosten in Höhe von 220 Euro. Der Kläger kreuzte im Genehmigungsformular das zweite Feld an, unterschrieb die Erklärung und ließ das Feld zum Eintrag eines Euro-Betrags frei. Die Schulleiterin genehmigte den Dienstreiseantrag und füllte das Betragsfeld mit 88 Euro aus.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte die
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auf die Berufung des Landes das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Verzicht auf eine Reisekostenvergütung sei rechtlich zulässig. Darin liege kein verbotener Verzicht auf die Besoldung. Denn die Reisekostenvergütung sei nicht Teil der Besoldung. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, er wisse bei Beantragung einer Dienstreise für eine außerunterrichtliche Veranstaltung nicht, welcher Betrag ihm für die Veranstaltung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22934
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