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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens fünf Jahre in Teilzeit gearbeitet haben.
Beamtinnen und
Die 1980 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg, ab 2011 in Baden-Württemberg tätig. Im Jahr 2015 beantragte sie beim Land Baden-Württemberg ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Bis dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten als
Die Klage der Klägerin auf Anerkennung ihres Anspruchs auf Altersgeld war vor dem Verwaltungsgericht und - nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte - vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit ("Wartezeit") von fünf Jahren an altersgeldfähigen Dienstzeiten an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs anknüpfe. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26863
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