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Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte
Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der
Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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