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Das von der Stadt Freiburg gegenüber einem Wohnungseigentümer verfügte Verbot, Wohnungen im Stadtteil Landwasser als bordellartigen Betrieb zu nutzen, bleibt bestehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Wohn- und Geschäftshaus des Klägers war 1990 als Zweiradwerkstatt mit Verkaufs-, Ausstellungs- und Lagerräumen, Büro sowie zwei Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter genehmigt worden. Es liegt im
Die Einwendungen des Klägers begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Untersagungsverfügung der Stadt sei rechtmäßig, weil die
Der Untersagung stehe auch nicht ein
Die Stadt Freiburg habe auch ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihr Handlungskonzept im Zuge einer neuen Bordellkonzeption fortentwickelt habe und nunmehr gegen seit längerer Zeit baurechtswidrig genutzte Terminwohnungen sowie gegen neue Etablissements vorgehe. Der Senat sehe auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Stadt ihr Konzept nicht konsequent verfolge. Sie habe in den vergangenen 18 Monaten gegen 15 bordellartige Betriebe Nutzungsuntersagungen verfügt. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei zunächst gegen neue Einrichtungen sowie gegen Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von "Arbeitsplätzen" vorgegangen werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15805
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