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Ein Bauvorhaben der Möbelhauskette IKEA ist mit den Zielen des Landesentwicklungsplans nicht vereinbar. Darüber hinaus ist das Regierungspräsidium auch nicht verpflichtet, ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Zielen zuzulassen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Das Unternehmen IKEA plant zusammen mit der Stadt Rastatt, westlich der A 5 ein IKEA-Einrichtungshaus, einen Bau- und Gartenmarkt sowie einen Küchenfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 40.000 m² zu errichten. IKEA beantragte im Mai 2007 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens. Die Stadt Rastatt stellte ergänzend den Antrag, eine Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen. Dieser enthält u.a. die Bestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Unter-, Mittel- oder Oberzentren errichtet werden dürfen und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben den zentralörtlichen Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentrums nicht wesentlich überschreiten dürfe. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag der Stadt Rastatt ab. Der Einzugsbereich des Ansiedlungsvorhabens von IKEA überschreite den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich. Es sei daher raumordnerisch nicht vertretbar. Die Grundzüge der Planung würden verletzt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die von der Stadt Rastatt erhobene Klage, zu der das Unternehmen IKEA beigeladen wurde, ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Er hat die Berufungen der Stadt Rastatt und IKEA mit der Begründung zurückgewiesen, das Ansiedlungsvorhaben widerspreche in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg. Es verstoße gegen das Kongruenzgebot, wonach die
Eine Abweichung von dem Ziel des Landesentwicklungsplans könne angesichts der Größe des Vorhabens nicht zugelassen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 8968
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