wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021
2 S 3006/20 -

Hundesteuerpflicht eines Vorsitzenden eines Tierschutzvereins wegen Haltung von 18 Hunden

Haltereigenschaft des Vorsitzenden aufgrund finanzieller Abhängigkeit des Vereins vom Vorsitzenden

Ein Tierschutzverein kann nicht als Halter von 18 Hunden angesehen werden, wenn das Überleben des Vereins hauptsächlich von den finanziellen Zuwendungen des Vorsitzenden abhängt. In diesem Fall ist der Vorsitzende der Halter der Hunde, so dass er hunde­steuer­pflichtig ist. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Vorsitzende eines Tierschutzvereins in Baden-Württemberg im Jahr 2018 Hundesteuer für 18 Hunde zahlen. Diese wehrte sich gerichtlich gegen die Inanspruchnahme. Sie führte an, dass nicht sie, sondern der Verein der Halter der Hunde sei. So waren die Hunde über den Verein versichert und die Vereinsmitglieder kümmerten sich um die Tiere. Die zuständige Behörde sah dies anders. Es sei zu beachten, dass die Hunde auf dem Grundstück der Vorsitzenden lebten und der Verein fast ausschließlich von der Vorsitzenden finanziert wurde. So bestritt sie im Jahr 2018 73 % der Vereinseinnahmen. Zudem stellte sie ihr Grundstück für die Unterkunft der Tier unentgeltlich zur Verfügung. Somit habe die Vorsitzende zu einem großen Teil die mit der Hundehaltung verbundenen Aufwendungen getragen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte der Ansicht der Vereinsvorsitzenden. Dagegen richtete sich die Berufung der Behörde.

Hundesteuerpflicht der Vereinsvorsitzenden wegen Haltung der Hunde

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Behörde. Die Vereinsvorsitzende habe die Hundesteuer zahlen müssen. Sie sei als Halterin der 18 Hunde anzusehen. Hundehalter sei derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Vereins könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als Halter der Hunde in Betracht komme. Das Wohl und Wehe der Vereins hänge maßgeblich von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Vorsitzenden ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2020
    [Aktenzeichen: 11 K 8425/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VGH-Baden-Wuerttemberg_2-S-300620_Hundesteuerpflicht-eines-Vorsitzenden-eines-Tierschutzvereins-wegen-Haltung-von-18-Hunden~N30319

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30319 Dokument-Nr. 30319

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.