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Eine Tierschützerin, die aus Tierliebe Hunde für längere Zeit bei sich aufnimmt, bis diese weitervermittelt werden können, ist Halterin und damit hundesteuerpflichtig, auch wenn die Hunde formal im Eigentum eines Tierschutzvereins stehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit die Berufung einer Tierschützerin aus Göppingen gegen ein klagabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.
Die Klägerin ist Mitglied eines gemeinnützigen Tierschutzvereins, der sich insbesondere für Hunde einsetzt, aber nicht über ein eigenes Tierheim verfügt. Im Jahr 2000 nahm sie zwei herrenlose Hunde („Blümchen“ und „Ela“) bei sich in der Wohnung auf und schloss hierüber mit ihrem Tierschutzverein einen Pflegevertrag. Danach sollte der Tierschutzverein Eigentümer der Hunde sein und die Hunde weitervermitteln. Die Klägerin sollte die Hunde versichern und für Schäden haften. Die Stadt Göppingen zog die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 zu
Für den steuerrechtlichen Halterbegriff sei die formale Eigentümerstellung nicht entscheidend, urteilte der Verwaltungsgerichtshof. Bei der
Die
Ein Eilfall habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bestanden, weil weder „Blümchen“ noch „Ela“ tatsächlich herumgestreunt seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Stadt nicht in der Lage wäre, bei einer konkreten Gefahr zu reagieren und herumstreunende Hunde etwa im Tierheim unterzubringen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 08.08.2008
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Dokument-Nr. 6513
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