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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Beamtin mit einer genetischen Veränderung in der Form einer balancierten Translokation die Kosten für eine Chromosomenuntersuchung selbst tragen muss. Ein beihilferechtlicher Anspruch auf Kostenersatz gegen den Dienstherrn besteht nicht.
Bei einer Translokation werden Chromosomenabschnitte an eine andere Position innerhalb des Chromosomenbestandes verlagert. Im Fall einer unbalancierten Translokation entstehen Zellen mit fehlenden oder doppelt vorhandenen Chromosomenabschnitten. Sie führen häufig zu Anomalien und Fehlbildungen. Bei einer balancierten Translokation ist ein Chromosom oder ein Chromosomenabschnitt auf ein anderes Chromosom transloziert, wobei sich die Gesamtmenge des Erbguts nicht ändert, sondern im Gleichgewicht bleibt. Sie bleibt für den Träger in der Regel ohne Auswirkung, da das Genom vollständig erhalten bleibt. Menschen mit einer balancierten Translokation haben jedoch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Kinder mit einer unbalancierten Translokation zu bekommen.
Die 1985 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ließ im Jahr 2014 auf Anraten des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg bei sich eine Chromosomenuntersuchung durchführen, nachdem bei ihrem Vater eine genetische Veränderung in Form einer balancierten Translokation der Chromosomen 2 und 20 festgestellt worden war und ein weiterer (entfernter) Verwandter väterlicherseits eine geistige Behinderung sowie Epilepsie aufgrund einer unbalancierten Translokation dieser Chromosomen aufwies. Zudem sind in der väterlichen Familie mehrere Kinder früh verstorben, bei denen vermutet wird, dass sie ebenfalls Träger einer unbalancierten Translokation der genannten Chromosomen gewesen sein könnten. Auch traten in der Familie zahlreiche Fehlgeburten auf. Die Chromosomenuntersuchung ergab, dass die Klägerin ebenfalls Trägerin der balancierten Translokation ist.
Die Klägerin ist als Landesbeamtin zu 50 % beihilfeberechtigt. Sie beantragte daher beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die Chromosomenuntersuchung in Höhe von 833,61 Euro. Das Landesamt lehnte die Erstattung ab, da die Aufwendungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder eines bestehenden Leidens stünden.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe statt und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, der Klägerin für den
Auf die Berufung des Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage auf Kostenerstattung ab. Zur Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der für den
Die Chromosomenuntersuchung sei zwar eine Früherkennungsmaßnahme, gehöre aber nicht zu den in § 10 Abs. 1 BVO aufgeführten beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen. Früherkennungsmaßnahmen seien bei Erwachsenen nur zur Früherkennung von Krebserkrankungen sowie in bestimmten Fällen bei Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an erstattungsfähig.
Schließlich sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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