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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch für jede Wohnung in einer genossenschaftlich organisierten sozial-ökologischen Modell-Wohnsiedlung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Eine solche Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene "Gemeinschaftsunterkunft". Das sind nur Raumeinheiten in Betriebsstätten, die einem anerkannten öffentlich-rechtlichem Zweck dienen und nicht jedermann offen stehen.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 RBStV) zu entrichten. Im privaten Bereich gelten nach § 3 Absatz 2 RBStV nicht als Wohnung "Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren."
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine eingetragene
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Antrag jedoch ab.
Das Vorbringen der Klägerin begründe im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften seien eine besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten. Die Angabe von Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten sei eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung. Nach der Begründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers seien auch Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen. Nach allen Beispielen seien dem Begriff "Gemeinschaftsunterkunft" nur solche Betriebsstätten zuzuordnen, die einem zumindest gesetzlich anerkannten öffentlichen Zweck dienten und zur Erfüllung dieses Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offen stehenden Einrichtung geboten seien. Die Unterbringung in Kasernen hänge mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit zusammen, die Unterbringung von Asylbewerbern diene der Durchführung des Asylverfahrens und die Unterbringung in Internaten flankiere die schulische Ausbildung. Für den Bestand und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks seien Trägerschaft und rechtliche Organisationsform der Einrichtung unerheblich. Die Betriebsstätte der Klägerin sei danach offenkundig nicht von einer der Ausnahmen erfasst.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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