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Überschreitet Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) festgelegten "Eingreif-Richtwerte" an der Wohnung eines Nachbarn, muss die Immissionsschutzbehörde auf Antrag des Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, deren Auswahl in ihrem Ermessen steht. Der Nachbar kann aber konkrete Einzelmaßnahmen verlangen, wenn sich behördlich angeordnete Maßnahmen als unwirksam erweisen. Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann auch der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Die beigeladenen Bauherrinnen des zugrunde liegenden Verfahrens errichten auf dem ehemaligen Flugfeld in Böblingen fünf Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage und Stellplätzen. Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. OG eines Gebäudes neben der Großbaustelle in einem
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde bereits geeignete Maßnahmen ergriffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof Bade-Württemberg ist dem nicht gefolgt und hat den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung u.a. dazu verpflichtet, sich von den Beigeladenen wöchentlich Lärmprognosen sowie einen Maßnahmenkatalog zur Minderung des Baulärms auf zulässige Richtwerte vorlegen zu lassen, und bei Überschreitungen der Lärm-Richtwerte die Bauarbeiten vorläufig einzustellen, sofern der
Die Antragstellerin habe Anspruch darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber den Bauherrinnen weitere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordne, weil die bisher angeordneten Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg geblieben seien. Die Behörde habe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zwar grundsätzlich ein Ermessen, ob und mit welchen Mitteln sie nach diesem Gesetz einschreite und ob sie einen Baustopp anordne. Dieses Ermessen sei hier aber zugunsten der Antragstellerin "auf Null reduziert". Die Bauherrinnen hätten die nach der AVV
Die Antragstellerin hat nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beantragt, gegen das Landratsamt ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 21395
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