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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.11.2011
33 C 2424/11 -

Baulärm in der Nachbarschaft berechtigt zur Mietminderung

Einsatz von Presslufthammer werktäglich und am Samstag von 7 Uhr bis 19 Uhr

Andauernder Baulärm mindert den Wert einer Wohnung und berechtigt daher zu einer geminderten Mietzahlung. Bei der Berechnung des Minderungsanspruches muss jedoch berücksichtigt werden, ob der Baulärm eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache darstellt. Eine ohnehin in lauter Umgebung befindliche Wohnung wird dabei weniger im Wert gemindert als es bei einer Wohnung in ruhiger Lage der Fall ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall kürzten Mieter ihren monatlichen Mietzins, der 3.700 Euro betrug, da sie in anhaltendem Baulärm aus der Nachbarschaft einen Mietminderungsgrund sahen. Auf der streitgegenständlichen Baustelle hätten Abriss- und Sanierungsarbeiten stattgefunden, wobei das Gebäude vollständig entkernt worden sei. Gearbeitet worden sei werktäglich einschließlich Samstag von 7 Uhr bis 19 Uhr oder 20 Uhr. Presslufthammer und Bohrhammer seien zum Einsatz gekommen. Zwischen der Wohnung der Kläger und der Baustelle liege eine Strecke von lediglich 100 Metern. Die Vermieter hingegen sahen in einer Bautätigkeit an einem Hochhaus keinen Mietminderungsgrund, da die Kläger bei Abschluss des Mietvertrages hätten wissen müssen, dass hier mit Bautätigkeit zu rechnen sei.

Mieter mussten bei Anmietung der Wohnung keine Sanierungsarbeiten in der Umgebung erwarten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte den Anspruch auf Mietminderung wegen der Bautätigkeit am benachbarten Gebäude gemäß § 536 BGB in Höhe von 10 Prozent für gerechtfertigt. Es sei unerheblich, ob bei der Durchführung der Bauarbeiten die einschlägigen Normen für die Lärmbelästigung eingehalten würden oder nicht. Das Gericht folge auch nicht der Rechtsauffassung, dass große Bauprojekte nicht zu einer Minderung der Miete führen würden (so AG Frankfurt am Main, 23.09.2004 - 33 C 1747/04-26 = AG Frankfurt NZM 2005, 217). Liege die betroffene Wohnung nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der Baustelle, so beruhe eine Beeinträchtigung durch das Bauprojekt tatsächlich auf den Besonderheiten der Bebauung mit Hochhäusern. In diesem Fall müsse der Mieter bei Anmietung der Wohnung damit rechnen, dass eines der zahlreichen Hochbauprojekte in der Umgebung saniert werden würde. Liege das Bauobjekt dagegen in unmittelbarer Nachbarschaft der Mietwohnung, so sei die Wahrscheinlichkeit einer Bautätigkeit nicht höher anzusetzen als in anderen Städten oder Stadtteilen. Die direkte Umgebung könne über die Jahre hinweg frei von Bautätigkeit bleiben. Im vorliegenden Fall sei die streitgegenständliche Wohnung trotz einer Entfernung von 100 Metern zum Bauobjekt noch als Nachbarwohnung anzusehen. Die Vermieter hätten auch nicht vorgetragen, dass den Klägern bei Abschluss des Mietvertrages das Bauobjekt bekannt gewesen sei. Nach vorgelegten Fotos zu urteilen habe sich das Objekt auch nicht in einem baufälligen Zustand befunden, der eine anstehende Sanierung hätte erahnen lassen können.

Baulärm in lauter Umgebung wirkt sich weniger mietmindernd aus als für Wohnung in ruhiger Lage

Bei der Bemessung der Höhe der Mietminderung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Wohnung aufgrund ihrer Lage bereits erheblichem Lärm ausgesetzt gewesen sei. Durch zusätzlichen Baulärm werde der Wohnwert nicht in dem Maße herabgesetzt, wie dies bei einer Lage der Wohnung in einem ruhigeren Wohngebiet der Fall wäre. Eine Minderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete erscheine unter diesem Gesichtspunkt angemessen und ausreichend, urteilte das Amtsgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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