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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002
1 S 972/02 -

Zahlung eines Zwangsgelds bei Verstoß gegen behördlich untersagtes "Nacktjoggen"

Verhüllung des Geschlechtsteils mit Nylonsocke unbeachtlich

Wer gegen das behördlich untersagte Nacktjoggen in der Öffentlichkeit verstößt, kann zur Zahlung eines Zwangsgelds verpflichtet werden. Für den Verstoß ist es unbeachtlich, ob das Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall joggte ein Mann seit Sommer 1998 im Stadtgebiet von Freiburg völlig nackt. Er war lediglich mit Turnschuhen und Socken bekleidet. Nach Ansicht der zuständigen Behörden beging er dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG und bedrohte die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gegen ihn liefen daher Straf- und Bußgeldverfahren. Zudem wurde ihm untersagt, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 bis 4.000 DM angedroht. Da sich der Jogger nicht darin hielt, wurde gegen ihn das Zwangsgeld festgesetzt. Dagegen wehrte sich der Jogger. Er meinte, er habe nicht gegen die Untersagungsverfügung verstoßen, da sein Geschlechtsteil durch eine hautfarbene Nylonsocke verhüllt war und er somit nicht nackt gewesen sei.

Verstoß gegen Verbotsverfügung lag vor

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied gegen den Jogger. Er habe gegen das in der Verfügung angeordnete Verbot, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten, verstoßen. Dabei sei es unbeachtlich gewesen, dass der Jogger sein Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt hatte.

Verletzung des Scham- und Anstandsgefühl trotz Verhüllung des Geschlechtsteils

Es habe keine Rolle gespielt, ob das Geschlechtsteil völlig entblößt oder durch eine Nylonsocke verhüllt gewesen sei. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass sie den Blick auf das Geschlechtsteil oder Teile davon aufgrund des durchsichtigen Materials oder während der Bewegung freigibt. Die Verbotsverfügung sollte jedoch nach ihrem Inhalt gerade vermeiden, dass Passanten unfreiwillig den Schambereich des Joggers wahrnehmen können und der Schambereich auf sie nackt wirkt. Die Verfügung sollte verhindern, dass Passanten in ihrem Scham- und Anstandsgefühl verletzt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2003, 234Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 234

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