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Wer gegen das behördlich untersagte Nacktjoggen in der Öffentlichkeit verstößt, kann zur Zahlung eines Zwangsgelds verpflichtet werden. Für den Verstoß ist es unbeachtlich, ob das Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall joggte ein Mann seit Sommer 1998 im Stadtgebiet von Freiburg völlig nackt. Er war lediglich mit Turnschuhen und Socken bekleidet. Nach Ansicht der zuständigen Behörden beging er dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG und bedrohte die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gegen ihn liefen daher Straf- und Bußgeldverfahren. Zudem wurde ihm untersagt, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihm ein
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied gegen den Jogger. Er habe gegen das in der Verfügung angeordnete Verbot, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten, verstoßen. Dabei sei es unbeachtlich gewesen, dass der Jogger sein Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt hatte.
Es habe keine Rolle gespielt, ob das Geschlechtsteil völlig entblößt oder durch eine Nylonsocke verhüllt gewesen sei. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass sie den Blick auf das Geschlechtsteil oder Teile davon aufgrund des durchsichtigen Materials oder während der Bewegung freigibt. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15880
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