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Die gezielte Ansprache von Frauen auf eine Schwangerschaft oder gar einen Schwangerschaftskonflikt in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (so genannte "Gehsteigberatung") verletzt das Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Frauen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und hielt damit an seinem Beschluss vom 10. Juni 2011(vgl. Beschluss v. 16.06.2011 - 1 S 915/11 -) im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Freiburg einem privaten, gemeinnützigen Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250 Euro untersagt, in der Humboldtstraße - an der eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle liegt - Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Der Verein (Kläger) hat gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte nunmehr - nach Anhörung zahlreicher Zeugen in der Berufungsverhandlung - dieses Urteil.
In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass das von der Untersagungsverfügung erfasste Verhalten des Klägers und der für ihn in Freiburg tätigen Gehsteigberaterin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zähle auch das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).
Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen. In der Frühphase der
Der Kläger könne sich nicht auf den grundgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen. Denn die "Gehsteigberatung" ziele allein auf eine individuelle Kommunikation mit Einzelpersonen. Im Rahmen der Abwägung müsse auch die
Das Einschreiten der Stadt sei auch im öffentlichen Interesse geboten, da eine unbestimmte Vielzahl schwangerer Frauen von der mit der "Gehsteigberatung" einhergehenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, so der Verwaltungsgerichtshof weiter. Eine zeitnahe wirkungsvollere Abwehr der Beeinträchtigungen sei nicht zu erreichen. Schließlich leide die Untersagungsverfügung an keinen Ermessensfehlern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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