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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Antrag des Vereins "Lebenszentrum - Helfer für Gottes Kostbare Kinder Deutschland e. V." auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot so genannter Gehsteigberatungen abgelehnt. Die Stadt Freiburg hat dem Verein und von ihm beauftragten Personen unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- EUR untersagt, Personen in der Humboldtstraße in der Freiburger Innenstadt, an der auch die Beratungsstelle von pro familia e.V. liegt, auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Sie sei so zu verstehen, dass sie neben der persönlichen Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation nur das unaufgeforderte und gezielte, individuelle Hinhalten und Überreichen von Broschüren, Bildern und Gegenständen an bewusst ausgesuchte Personen verbiete. Ungezielte, an die Allgemeinheit gerichtete Formen der Meinungskundgabe wie etwa Mahnwachen oder das Hochhalten von Transparenten seien, wie es die
Die Stadt dürfe hier polizeirechtlich einschreiten, weil Grundrechte einer unbestimmten Vielzahl von Frauen bedroht würden. Die gezielte Ansprache von (vermeintlich) Schwangeren auf eine denkbare Konfliktsituation sei geeignet, deren allgemeines Persönlichkeitsrecht zu bedrohen. Sie löse, zumal flankiert durch bildliche Darstellungen und eine gewisse Intensität der Gesprächsführung, in einer seelisch ohnehin belastenden Situation jedenfalls subjektiv einen Erklärungs- oder Rechtfertigungsbedarf der schwangeren Frau aus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Privatsphäre und damit auch die Gedanken- und Gefühlswelt eines Menschen. Der Umstand einer Schwangerschaft sei zweifellos dem höchstpersönlichen Bereich der schwangeren Frau zuzuordnen. Gerade für das erste Schwangerschaftsdrittel bestehe ein gesellschaftlicher Konsens, dass das Wissen um die Schwangerschaft zunächst im engeren persönlichen Kreis verbleibe. Die Ansprache durch unbekannte Dritte auf der Straße auf eine etwa bestehende Schwangerschaft sei unüblich und dürfte gemessen an den sonstigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten ein nicht unbeträchtliches Maß an Distanzlosigkeit erfordern. Das weitgehende Eindringen in die Privatsphäre werde noch verstärkt, wenn der Ansprache auf eine bestehende Schwangerschaft die Frage nach einer Schwangerschaftskonfliktsituation folge. Die Schwangere werde gerade unmittelbar vor oder nach einem Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräch in einem überaus verletzbaren seelischen Zustand getroffen. Dadurch werde bereits die Abwehr eines weiteren Eindringens in die eigene Privatsphäre zu einer Herausforderung, zumal dann, wenn die Nachfragen mit einem bestimmten Meinungsprogramm verbunden seien.
Allerdings könnten grundrechtliche Freiheiten Dritter das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränken. Hier umfasse die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Freiburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11851
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