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Die Stadt Offenburg ist nicht verpflichtet, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am 12. und 13. November 2011 die Abtsberghalle für ihren Bundesparteitag zur Verfügung zu stellen, da parteiinterne politische Veranstaltungen nicht vom Widmungszweck der Halle umfasst sind. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall ging im September 2011 ging bei der Stadt Offenburg von privater Seite eine Reservierungsanfrage für den 12. und 13.11.2011 ein. Danach sollte die Abtsberghalle für die Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Thema „sexueller Kindesmissbrauch“ angemietet werden. Als die Stadt daraufhin der Privatperson einen Benutzungsvertrag übersandte, meldete sich die
Die NPD wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Freiburg und machte geltend, die Eigennutzung der Stadt sei nur vorgeschoben, im Übrigen sei ihr nach dem Prioritätsgrundsatz der Vorrang einzuräumen. Auch seien die Räumlichkeiten schon mehrfach politischen Parteien überlassen worden. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Auch die Beschwerde der
Die
Aus den zwei Veranstaltungen mit politischen Bezügen, die in den letzten sechs Jahren in der Abtsberghalle stattgefunden hätten, sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf eine generelle Zulassung politischer Veranstaltungen gleich welcher Art schließen, so der Gerichtshof weiter. Die Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung am 14. Oktober 2011 habe zwar anlässlich des SPD-Parteitages stattgefunden. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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