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Die Polizei darf einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) drohe. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Der VGH Baden-Württemberg gab mit der vorliegenden Entscheidung der Berufung eines Zeitungsverlags gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil v. 18.12.2008 - 1 K 5415/07 -), das die Untersagung von
Am Vormittag des 16.03.2007 wurde der in einem Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche beschuldigte mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität („Russische Mafia“) mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) in Begleitung von zwei weiteren sondergeschützten Fahrzeugen aus der Justizvollzugsanstalt, in der er seit August 2006 in Untersuchungshaft saß, zu einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone von Schwäbisch Hall verbracht. Der Untersuchungsgefangene wurde von zwei Beamten des
Die Klage des Zeitungsverlags (Klägerin) auf Feststellung, dass die Untersagung der
Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung des Zeitungsverlags gegen das erstinstanzliche Urteil stattgegeben.
Da die Presse regelmäßig erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung und über eine gegebenenfalls erforderliche Unkenntlichmachung von Personen entscheidet und in dieser Entscheidung durch die in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Pressefreiheit grundsätzlich geschützt ist, kann nicht bereits die Anfertigung von
Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff - etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia - auf die gefertigten
Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass im Einzelfall die Untersagung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 10122
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