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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium vertretenen Land Bad.-Württ. auf Feststellung, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 (unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns) rechtswidrig war, abgewiesen.
Die 1. Kammer hat ausgeführt, dass die Untersagung von
Der Beamte sei weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern mangels
Auch die Maßnahmen des Beamten des
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit habe nicht vorgelegen. Auch der Einwand der „Polizeifestigkeit des Presserechts“ verfange nicht. Von einer allgemeinen Polizeifestigkeit der
Die Maßnahmen des Polizeibeamten verstießen nach dem Vorhergesagten auch nicht gegen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart
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Dokument-Nr. 9808
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