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Ein bereits aus der Sicherheitsverwahrung entlassener Gewalt- und Sexualstraftäter darf vorläufig nicht weiter observiert werden, wenn es an einer genügenden Gefahrenprognose auf Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens fehlt. Auch verschiedene ermittelte Umstände nach Entlassung des Antragstellers rechtfertigen dessen weitere Observation nicht. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
In dem vorzuliegenden Fall wurde der Antragsteller wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Bei seiner letzten Verurteilung ordnete das Gericht
Die polizeiliche
Das letzte psychiatrische Gutachten vom 14.10.2011 aus der Zeit der
Der Senat bemerkt abschließend, es spreche einiges dafür, dass die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung ehemals Sicherungsverwahrter durch die Polizei auf der Grundlage des Polizeigesetzes Baden-Württemberg gegebenenfalls nach einer Übergangszeit voraussichtlich einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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