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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Vorschrift in der Friedhofssatzung, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, rechtswidrig und daher unwirksam ist. Damit hatten Normenkontrollanträge von sieben Steinmetzbetrieben in vollem Umfang Erfolg.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, Steinmetzbetrieben aus der Ortenau, hatten geltend gemacht, es fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für das Verbot der Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt zur Begründung seines Urteils aus, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer
"In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 18199
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