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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, sonstiges vom 07.10.2011
Vf. 32-VI-10 -

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit – Bayerischer Verfassungsgerichtshof bestätigt Verfassungsbeschwerde der Stadt Nürnberg

Regelung zur Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung

Die Stadt Nürnberg hat vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte eine Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg für unwirksam erklärt, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Der Bayerische Verfassungsgerichthof hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 27. Juli 2009 eine Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg für unwirksam erklärt, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Die Stadt Nürnberg hatte sich zur Begründung ihrer Satzungsregelung auf ein Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zum Verbot von Kinderarbeit berufen (sog. ILO-Konvention 182). Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe es in der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung nicht um die Gestaltung der Gräber oder gewerbliche Aktivitäten auf dem Friedhof, sondern um die Verhinderung von Kinderarbeit. Diese liege als weltpolitisches Anliegen jedoch außerhalb der kommunalen Zuständigkeit der Stadt und sei keine Regelung der Friedhofsbenutzung als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Stadt Nürnberg hin hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011 das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Aufhebung der Satzungsbestimmung verstoße gegen Recht auf kommunale Selbstverwaltung

Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, die Aufhebung der streitigen Satzungsbestimmung verstoße gegen das in Artikel 11 der bayerischen Verfassung verbürgte Recht der Stadt auf kommunale Selbstverwaltung. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht garantiere den Gemeinden, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Eine solche Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sei auch die Regelung der Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe.

Politische Motive für Erlass der Satzungsbestimmung irrelevant

Allein der Umstand, dass die Satzungsbestimmung geeignet sei, dem weltweiten politischen Anliegen des Verbots ausbeuterischer Kinderarbeit der ILO-Konvention 182 Rechnung zu tragen, besage nicht, dass mit der Norm keine Regelung getroffen werde, die unmittelbar die Nutzung des Friedhofs zur Totenbestattung diene. Auf die politischen Motive beim Erlass der Satzungsbestimmung komme es für die rechtliche Beurteilung von vornherein nicht an. Entscheidend sei nur, dass die Regelung objektiv dem Rechtskreis der Totenbestattung zuzuordnen sei.

Kommune im Gestaltungsspielraum nicht nur auf "Minimalstandard" beschränkt

Die Stadt habe einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Benutzungsregelungen sie in einer Friedhofssatzung treffe. Die Kommune sei nicht nur darauf beschränkt, durch geeignete Benutzungsregelungen eine Störung der Würde der Totenruhestätte zu vermeiden, also lediglich einen „Minimalstandard“ zu sichern vielmehr dürfe sie auch die Würde der Totenruhestätte durch geeignete Benutzungsregelungen positiv fördern. Es sei weder sachfremd noch willkürlich, wenn die Stadt Nürnberg davon ausgehe, es liege im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung, dass dort keine Grabsteine aufgestellt würden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess gewonnen worden sei. Die ILO-Konvention 182 bezeichne diesen als „schlimmste Formen der Kinderarbeit“.

Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und damit auch der spezifisch örtliche Bezug seien so in einer rechtlich einwandfreien Weise hergestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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