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Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte die Kirchengemeinde St. Urban 2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Fotovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer, die sich neben der katholischen Pfarrkirche und dem dazugehörigen Pfarrhaus am Ortsrand der Gemeinde Emeringen befindet. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung nach Einholung einer Stellungnahme des Referats Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen ab. Das Regierungspräsidium hatte darauf verwiesen, dass die Pfarrscheuer sich im Ensemble von
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Kirchengemeinde Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dort blieb sie ohne Erfolg. Auf ihre Berufung verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Denkmalschutzbehörde, noch einmal über den Genehmigungsantrag zu entscheiden.
Nach Einnahme eines Augenscheins kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der - wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter
Allerdings, so das Gericht weiter, würde eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche - als einzelne Kulturdenkmale - erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung sei dem Regierungspräsidium ein Fehler unterlaufen. Es habe auf eine Beeinträchtigung des „Ensembles“ aus
In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen sei. Denn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12320
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