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Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2006
3 F 38/06 -

DocMorris Filiale in Saarbrücken muss vorerst wieder schließen

VG des Saarlandes gewährt drei Apothekern Eilrechtsschutz

Die erste deutsche Filiale der niederländischen Internetapotheke in Saarbrücken muss vorerst wieder geschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Eilverfahren entschieden.

Das Gericht hat drei privaten Apothekern, die gegen die Erlaubnis Klage erhoben haben, die der Doc Morris-Kapitalgesellschaft zum Betrieb einer Filialapotheke in Saarbrücken erteilt wurde, vorläufigen Rechtsschutz gewährt und das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes verpflichtet, der (zu dem Verfahren beigeladenen) Doc Morris-Kapitalgesellschaft aufzugeben, die von ihr betriebene Filialapotheke in Saarbrücken bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schließen.

Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass die privaten Apotheker, die ihre berufliche Tätigkeit ebenfalls in Saarbrücken und damit im selben Einzugsbereich wie die von Doc Morris betriebene Filialapotheke ausüben, deshalb grundsätzlich geltend machen können, durch die Betriebserlaubnis für Doc Morris wegen der darin liegenden Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu ihrem Nachteil in ihrem Recht auf Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb verletzt zu sein.

Ob sich im Klageverfahren, das heißt im Verfahren zur Hauptsache, eine solche Rechtsverletzung letztlich ergebe, könne derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden. Offen sei insbesondere, ob das im deutschen Apothekenrecht geltende Fremdbesitzverbot (das heißt das Verbot des Betriebs einer Apotheke zum Beispiel durch eine Kapitalgesellschaft) durch den Europäischen Gerichtshof als eine aus Gründen des Gesundheitsschutzes zulässige Beschränkung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit angesehen würde. Eine ausdrückliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der einschlägigen deutschen apothekenrechtlichen Vorschriften mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebe es bisher noch nicht.

Vor dem Hintergrund, dass sich im vorliegenden Eilverfahren keine endgültige Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Betriebserlaubnis treffen lasse, hat das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung auch öffentlicher Interessen vorgenommen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die von Doc Morris getätigten Investitionen von 513.587,00 Euro angesichts eines Jahresumsatzes von 150 Millionen Euro deutlich relativiert würden und im Übrigen auch nicht gänzlich verloren seien. Zu beachten sei, dass Doc Morris mit der erstmaligen Ansiedlung eine (bewusste) unternehmerische Risikoentscheidung getroffen habe, während die Apotheken der privaten Antragsteller bereits seit längerem bestünden. Sodann hat das Gericht dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Vorschriften des deutschen Apothekengesetzes im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem deutschen Apothekenrecht liege ausgehend von der Erkenntnis, dass Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren, sondern die wichtigsten Hilfsmittel der ärztlichen Kunst zur Heilung und Vorbeugung von Krankheiten seien und zur Linderung von Schmerzen dienten, und dass dem Apotheker, dem vorrangig die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zukomme, als besonderem, qualifizierten Beruf des Gesundheitswesens eine große Verantwortung im Rahmen der öffentlichen Aufgabe der Arzneimittelversorgung obliege, das Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“ zugrunde. Nach der Konzeption des Apothekengesetzes solle eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitliche und eine wirtschaftliche Leitung gerade vermieden und auf diese Weise ein sachfremder Einfluss von Kapitalanlegern auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verhindert werden. An dieser Konzeption habe der Bundesgesetzgeber bis zuletzt ausdrücklich festgehalten. An der Einhaltung dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung durch die Behörden bestehe solange ein erhebliches öffentliches Interesse – im Interesse der Volksgesundheit – bis die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der europäischen Niederlassungsfreiheit im Hauptsacheverfahren geklärt sei. Bei der Gesundheit der Bevölkerung und der fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln handele es sich um hohe Rechtsgüter, mit denen nicht vorschnell oder gar leichtfertig umgegangen werden dürfe.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bewirke, dass aus der mit der Klage angefochtenen Erlaubnis keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen werden dürften, die Doc Morris-Kapitalgesellschaft die Erlaubnis damit auch nicht ausnutzen dürfe. Zur Klarstellung dieser Rechtslage sei es angebracht, die Schließung der Filialapotheke durch das Ministerium anzuordnen.

Noch am 9. August 2006 lehnte das Landgericht Saarbrücken in einer Eilentscheidung die sofortige Schließung der Filiale ab. Es sah in der Betriebserlaubnis keine Verletzung von Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb.

Den auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Antrag der Apothekerkammer des Saarlandes sowie des Deutschen Apothekerverbandes e.V. hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Beide seien durch die der Doc Morris-Kapitalgesellschaft erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke weder in eigenen Rechten verletzt, noch sei ihnen durch Gesetz ein Klagerecht eingeräumt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Siehe nachfolgend:

OVG Saarlouis erlaubt Kapitalgesellschaft den Betrieb einer Apotheke

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 13.09.2006

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