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Die Saarbrücker DocMorris-Apotheke kann vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung weiterbetrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist der Ansicht, dass auch Kapitalgesellschaften in Deutschland eine Apotheke betreiben dürfen. § 7 Apothekengesetz, dass dies in Deutschland verbietet, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit europäischem Recht vereinbar. Das Europarecht ginge nationalem (deutschen) Recht vor.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Beschwerden des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales und der DocMorris N.V. stattgegeben und - unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.9.2006 - 3 F 38/06 - und Beschl. v. 18.9.2006 - 3 F 39/06 -) - die Anträge von insgesamt vier Apotheker/innen auf vorläufige Aussetzung der Erlaubnis zum Betrieb einer DocMorris-Filialapotheke zurückgewiesen.
In den Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht die entscheidende Frage, ob die niederländische Kapitalgesellschaft, die in den Niederlanden legal Apotheken betreibt, auch eine
Das deutsche Recht - so die Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen -verbietet dies, weil nach dem gesetzlichen Fremdbesitzverbot (§ 7 ApothekenG) eine
Vergleichbare europäische Rechtsprechung liegt dazu bereits vor, und zwar mit dem Optiker-Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -). In diesem Urteil hat der EuGH für vergleichbare Optikergeschäfte entschieden, dass sich die europäische
Damit kann die DocMorris-Filialapotheke bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen vorläufig weiter betrieben werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes
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Dokument-Nr. 3682
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