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Wenn ein Autohalter nach Angaben des Finanzamtes die Kfz-Steuer nicht bezahlt hat, muss die Zulassungsstelle das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falls stilllegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Saarlouis.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autohalter über 400,- Euro Kraftfahrzeugsteuerschulden. Als er diese Schulden trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes nicht beglich, beantragte das Finanzamt bei der Zulassungsstelle das Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Die Zulassungsbehörde forderte den Halter daraufhin auf, die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angedroht. Hiergegen wandte sich der Halter vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis mit der Begründung die Kfz-Steuerforderung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zutreffend.
Das Gericht wies die Klage des Halters ab. Rechtsgrundlage der zwangsweisen Außerbetriebssetzung sei § 14 Abs. 1 KraftStG. Danach habe die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der
Die Zulassungsbehörde treffe die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Insbesondere läge ein Antrag des Finanzamtes B-Stadt an den Beklagten vom 10.12.2008 vor. Danach betrage die vom Kläger geschuldete
Entgegen der Auffassung des Klägers komme es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) sei an den Antrag des Finanzamtes gebunden und habe weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen, noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuerforderungen.
Hierfür sei allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden könne. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, dass die in Steuersachen nicht fachkundige Zulassungsbehörde die Kontrollinstanz des Finanzamtes als der mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde wäre. Eine solche Verfahrensweise sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Hierbei müsse auch gesehen werden, dass die Zulassungsbehörde mit der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und damit mit der Durchführung eines Massengeschäfts befasst sei, hierbei allerdings auch der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer verpflichtet sei. Damit wäre unvereinbar, wenn sich die Zulassungsbehörde noch mit der oftmals aufwendigen sachlichen Überprüfung von Steuerforderungen beschäftigen müsste.
Im Rahmen der zwangsweisen Ausserbetriebsetzung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG kommt es nicht darauf an, ob die KFZ-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Saarlouis (pt)
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Dokument-Nr. 10450
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