kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag des Kandidaten der Piratenpartei zurückgewiesen, mit dem die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet werden sollte, ihn als Bewerber für die Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden am 24. Februar 2013 vorläufig zuzulassen.
Am 14. August 2012 hatte eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes der
Am 28. Dezember 2012 tagte der Wahlausschuss, um über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen. Die Sitzung, zu der auch die Vertrauensperson eingeladen worden war, begann um 10.00 Uhr. Unmittelbar vor Beginn der Sitzung, um 9.45 Uhr, übergab die stellvertretende Vertrauensperson der Wahlleiterin eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der
Der am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingereichte Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller vorträgt, die eigenmächtige
Soweit der Antragsteller von der Landeshauptstadt Wiesbaden die vorläufige Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl begehre, gehe diese Forderung ins Leere und der Antrag sei insoweit unzulässig. Denn die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages obliege allein dem Wahlausschuss und könne insofern durch die Landeshauptstadt Wiesbaden nicht beeinflusst werden. Der Wahlausschuss sei ein unabhängiges Wahlorgan nach dem Kommunalwahlgesetz, demgegenüber weder die Landeshauptstadt Wiesbaden noch die Wahlleiterin ein Weisungsrecht besitze.
Der Eilantrag ist nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht zulässig, wenn das Gericht ihn dahingehend umdeutet, dass er sich gegen den Wahlausschuss richtet. Als mögliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Wahlleiter und der Wahlausschüsse sehe das Kommunalwahlgesetz während des Wahlverfahrens nur den Einspruch gemäß § 15 Abs. 3 KWG vor. Eine gerichtliche Kontrolle schließe sich daran allerdings nicht an, d.h. mit der Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch sei dieser Einspruch erledigt. Der verfassungsmäßig gebotene Rechtsschutz sei in diesen Fällen nur nachträglich im Wege der Wahlanfechtung zu gewähren. Andernfalls wäre der reibungslose Ablauf einer Kommunalwahl nicht mehr gewährleistet, da eine verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens die termingerechte Einhaltung des feststehenden Wahltermins gefährden könne. Eine durch einstweiligen Rechtsschutz begehrte Wahlzulassung wäre ohne eine Verschiebung des Wahltermins und der gesetzlichen Fristen nicht mehr durchzusetzen, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Antrags spreche.
Abgesehen davon sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass das passive Wahlrecht des Antragstellers durch eine Handlung oder Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder durch eine Handlung oder Entscheidung des Wahlausschusses verletzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden Wahlvorschlag, über den der Wahlausschuss hätte entscheiden können. Der eingereichte Wahlvorschlag der
Die Möglichkeit zur ersatzlosen
(1) - (2) (...).
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) (...)
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
(1) Der Wahlausschuss beschließt am achtundfünfzigsten Tag vor der
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags.
(3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Wiesbaden_7-L-1013WI_Kandidat-der-Piratenpartei-wird-nicht-fuer-Wahl-zum-Oberbuergermeister-in-Wiesbaden-zugelassen~N15056
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 15056
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.