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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.01.2013
7 L 10/13.WI -

Kandidat der Piratenpartei wird nicht für Wahl zum Oberbürgermeister in Wiesbaden zugelassen

Wahlvorschlag wurde vor Beginn der Sitzung des Wahlausschusses durch Vertrauenspersonen form- und rechtswirksam zurückgenommen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag des Kandidaten der Piratenpartei zurückgewiesen, mit dem die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet werden sollte, ihn als Bewerber für die Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden am 24. Februar 2013 vorläufig zuzulassen.

Am 14. August 2012 hatte eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes der Piratenpartei Deutschlands stattgefunden, bei der der Antragsteller mit Stimmenmehrheit als Bewerber für die Oberbürgermeisterwahl der Landeshauptstadt Wiesbaden gewählt wurde. Der Wahlvorschlag der Piratenpartei mit dem Antragsteller als Bewerber wurde am 30. Oktober 2012 bei der Wahlleiterin eingereicht. Der Wahlvorschlag war von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die in dieser Funktion ebenfalls durch die Mitgliederversammlung am 14. August 2012 benannt worden waren, unterzeichnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Vorprüfung des Wahlvorschlags ergab keine Mängel, was der Vertrauensperson auch mitgeteilt wurde.

Piratenpartei nimmt Wahlvorschlag zur Oberbürgermeisterwahl 2013 zurück

Am 28. Dezember 2012 tagte der Wahlausschuss, um über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen. Die Sitzung, zu der auch die Vertrauensperson eingeladen worden war, begann um 10.00 Uhr. Unmittelbar vor Beginn der Sitzung, um 9.45 Uhr, übergab die stellvertretende Vertrauensperson der Wahlleiterin eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Piratenpartei mit dem Inhalt, dass der Wahlvorschlag zur Oberbürgermeisterwahl 2013 zurückgenommen werde. Die Erklärung war von beiden Vertrauenspersonen im Original unterschrieben. Der Wahlausschuss entschied in seiner Sitzung am 28. Dezember 2012 aufgrund der Rücknahmeerklärung nicht mehr über den Wahlvorschlag der Piratenpartei. Fünf andere, ordnungsgemäß eingereichte Wahlvorschläge wurden zugelassen und am 7. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht.

Antragsteller verweist auf eigenmächtige Rücknahme des Wahlvorschlags durch Vertrauenspersonen der Piratenpartei

Der am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingereichte Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller vorträgt, die eigenmächtige Rücknahme des Wahlvorschlags durch die beiden Vertrauenspersonen der Piratenpartei verstoße gegen die Prinzipien der innerparteilichen Demokratie, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die vor den Verwaltungsgerichten zu klären ist. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. Kandidaten und den jeweiligen Organen der Partei stellten zivilrechtliche Streitigkeiten dar.

Zulassung des Wahlvorschlags obliegt allein dem Wahlausschuss

Soweit der Antragsteller von der Landeshauptstadt Wiesbaden die vorläufige Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl begehre, gehe diese Forderung ins Leere und der Antrag sei insoweit unzulässig. Denn die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages obliege allein dem Wahlausschuss und könne insofern durch die Landeshauptstadt Wiesbaden nicht beeinflusst werden. Der Wahlausschuss sei ein unabhängiges Wahlorgan nach dem Kommunalwahlgesetz, demgegenüber weder die Landeshauptstadt Wiesbaden noch die Wahlleiterin ein Weisungsrecht besitze.

Wahlzulassung ohne Verschiebung des Wahltermins nicht mehr durchzusetzbar

Der Eilantrag ist nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht zulässig, wenn das Gericht ihn dahingehend umdeutet, dass er sich gegen den Wahlausschuss richtet. Als mögliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Wahlleiter und der Wahlausschüsse sehe das Kommunalwahlgesetz während des Wahlverfahrens nur den Einspruch gemäß § 15 Abs. 3 KWG vor. Eine gerichtliche Kontrolle schließe sich daran allerdings nicht an, d.h. mit der Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch sei dieser Einspruch erledigt. Der verfassungsmäßig gebotene Rechtsschutz sei in diesen Fällen nur nachträglich im Wege der Wahlanfechtung zu gewähren. Andernfalls wäre der reibungslose Ablauf einer Kommunalwahl nicht mehr gewährleistet, da eine verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens die termingerechte Einhaltung des feststehenden Wahltermins gefährden könne. Eine durch einstweiligen Rechtsschutz begehrte Wahlzulassung wäre ohne eine Verschiebung des Wahltermins und der gesetzlichen Fristen nicht mehr durchzusetzen, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Antrags spreche.

Rücknahmeerklärung war form- und rechtswirksam

Abgesehen davon sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass das passive Wahlrecht des Antragstellers durch eine Handlung oder Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder durch eine Handlung oder Entscheidung des Wahlausschusses verletzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden Wahlvorschlag, über den der Wahlausschuss hätte entscheiden können. Der eingereichte Wahlvorschlag der Piratenpartei sei vor Beginn der Sitzung des Wahlausschusses formwirksam zurückgenommen worden. Nach § 13 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz könne ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange über seine Zulassung nicht entschieden sei. Vorliegend sei die Rücknahmeerklärung vom 28. Dezember 2012 vor Beginn der Sitzung des Wahlausschusses bei der Gemeindewahlleiterin eingegangen. Sie sei von den Vertrauenspersonen persönlich unterzeichnet worden und daher formgültig und rechtswirksam.

Wahlleiter und Wahlausschuss müssen Legitimation zur Rücknahme nicht überprüfen

Die Möglichkeit zur ersatzlosen Rücknahme eines Wahlvorschlages stehe den Vertrauenspersonen durch gemeinsame schriftliche Erklärung zu. Den Vertrauenspersonen sei eine derartige Rücknahme auch ohne einen entsprechenden Auftrag einer Mitgliederversammlung der Partei, die den Wahlvorschlag trage, möglich. Unabhängig von der organisationsinternen Befugnis zu einer solchen Rücknahme sei diese gegenüber der Wahlleiterin auf jeden Fall wirksam zurückgezogen. Es habe für die Gemeindewahlleiterin auch keine Veranlassung bestanden, an der ordnungsgemäßen Legitimation der Vertrauenspersonen zu zweifeln. Ob die beiden Unterzeichner parteiintern legitimiert waren, die Rücknahme zu erklären, sei weder durch den Wahlleiter noch durch den Wahlausschuss zu prüfen. Das Gesetz sehe eine derartige Prüfungsbefugnis oder gar eine Prüfungspflicht nicht vor. Über das Schicksal von Wahlvorschlägen, die von Parteien eingereicht werden, entschieden nach den gesetzlichen Regelungen allein die Vertrauenspersonen, was sich aus den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, §§ 13 Abs. 2 KWG und insbesondere § 11 Abs. 3 KWG, ergebe.

Kommunalwahlgesetz

§ 11 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) - (2) (...).

(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(4) (...)

§ 13 - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.

(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 15 - Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags.

(3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.

(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und veranlasst, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt werden; er kann sich dazu vereinfachter, nicht adressierter Verteilungsformen bedienen. Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. Danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen. Schließlich folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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