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Die Piratenpartei ist mit einem Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung an Karfreitag vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gescheitert.
Die
Mit Verfügung vom 04.04.2012 verbot die Stadt Frankfurt am Main, die Antragsgegnerin, die angemeldete Veranstaltung sowie jede andere Versammlung unter freiem Himmel die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort innerhalb der Stadt Frankfurt am Main oder an dem gleichen Ort zur anderer Stunde (Ersatzveranstaltung) von der Antragsstellerin durchgeführt werden sollte. Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügung an. Zur Begründung bezog sie sich auf das hessische Feiertagsgesetz - HFeiertagsG-, insbesondere § 8 Abs.1 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift, wonach an diesem Tag öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie einen diesem Feiertag nicht entsprechenden Charakter tragen, verboten sind. Die von der Antragsstellerin angemeldete Veranstaltung sei ihrem Schwerpunkt nach eindeutig auf Tanzmusik und Tanz ausgerichtet. Das geplante Abspielen und gemeinsame Hören von Tanzmusik um das Tanzen stellten eine ernsthafte Störung des Feiertages dar, da sie nicht dem ernsten Charakter und der Würde des Karfreitags entsprächen.
Die Antragsstellerin hat hiergegen um gerichtlichen Eilrechtschutz mit der Begründung nachgesucht, § 8 HessFeiertagsG begegne zumindest in der von der Antragsgegenerin vorgenommenen Auslegung erblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere die verfassungsrechtlich garantierte
Die für versammlungsrechtliche Verfahren zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt und hierzu ausgeführt: Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei hinreichender Würdigung des hohen Gutes der
Die Antragsgegnerin habe zutreffend die geplante Veranstaltung als gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG verstoßend erachtet, eine Befreiung gem. § 14 Abs. 1 HFeiertagsG ausgeschlossen und daher der Vorschrift über § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG- Geltung verschafft. Indem die Oberbürgermeisterin auf die konkrete Ausgestaltung der geplanten Veranstaltung mit Musik und Tanz abstelle mache sie deutlich, dass sie sich des Stellenwertes der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13319
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