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Bei Parkraummangel darf die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Bewohnerparkzone errichten, die vorsieht, dass nur Bewohnern des Gebiets das Parken mit Parkausweis erlaubt ist und alle übrigen Verkehrteilnehmer nur für zwei Stunden parken dürfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 03.09.2007 die Klage eines in der Gustav-Freytag-Straße ansässigen Steuerberaters, der sich gegen die am 01.12.2006 erfolgte Einrichtung der Bewohnerparkzone Gebiet 14 City Ost in Wiesbaden gewandt hat, abgewiesen.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Stadt Wiesbaden befugt gewesen sei, nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung die Bewohnerparkzone in der Weise einzurichten, dass in dieser Zone das Parken in der Zeit von Montag - Freitag von 9.00 - 20.00 Uhr nur Bewohnern dieses Gebietes gestattet sei, die einen entsprechenden Parkausweis hätten, während alle übrigen Verkehrsteilnehmer in dieser Zeit Kraftfahrzeuge nur für 2 Stunden dort parken dürften. Die Stadt Wiesbaden habe in ausreichendem Maß nachgewiesen, dass in dem städtischen Quartier tagsüber ein erheblicher Parkraummangel bestanden habe, der die Einrichtung der Bewohnerparkzone für diesen Zeitraum rechtfertige. Schließlich sei es nach der neuen Rechtslage auch nicht rechtswidrig, wenn die Stadt Wiesbaden im Innenstadtbereich mehrere Bewohnerparkzonen eingerichtet habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des VG Wiesbaden vom 04.09.2007
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Dokument-Nr. 4792
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