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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2006
VG 11 A 781.06 -

Anrainer unterliegt mit Klage gegen Einrichtung einer Parkzone

Parkraumbewirtschaftung um den Potsdamer Platz/Tiergarten Süd in Berlin ist rechtmäßig

Im Dezember 2004 führte das Bezirksamt Mitte von Berlin die flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung im Bereich Potsdamer Platz/Tiergarten Süd ein. Eine dagegen gerichtete Klage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung in jenem Bereich sei nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 a StVO rechtmäßig, da es sich um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel handele. Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung beruhe auf einem umfassenden und detaillierten Konzept und lasse keine Ermessensfehler erkennen.

Auch ein Verstoß gegen die Verfassung von Berlin sei nicht erkennbar. Einen Anspruch darauf, die Arbeits- oder Sportstätte mit dem eigenen Pkw zu erreichen, vermittele die Verfassung von Berlin ebenso wenig, wie das Recht, sein Auto im innerstädtischen Bereich jederzeit und überall gebührenfrei abstellen zu können.

Berlin erlöst in der streitgegenständlichen Zone die derzeit höchste Parkgebühr von 0,75 EUR je Viertelstunde.

Zum Thema "Recht auf kostenfreies Parken" siehe auch VG Koblenz, Urt. v. 13.10.2005: Nutzer des Flughafens Hahn haben keinen Anspruch auf kostenloses Parken in Nachbargemeinde

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des VG Berlin vom 07.09.2006

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