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Schüler, die die 10. Klasse im Rahmen der Schulform G8 besuchen, haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin besucht seit August 2011 im Rahmen der Schulform G8 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Ihr Antrag auf
Das Gericht gab der Klage statt. Nach dem Schulgesetz (§ 161 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 HSchG) seien die Schulträger verpflichtet, für die auf ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und
Das Gericht urteilte, dass die
Dass die Mittelstufe bei G8-Schülern mit der 9. Klasse ende, regele das Gesetz demgegenüber nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts sei bei G8 die 10. Klasse als Einführungsphase Teil der Sekundarstufe II, zugleich sei jedoch die 10. Klasse auch als Jahrgangsstufe 10 die Grundlage zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses (Sekundarstufe I), welche zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe berechtigt (§ 13 Abs. 4 HSchG). Da die Erstattungsvorschrift des § 161 HSchG eindeutig auf den gewünschten Abschluss am Ende der
Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der
§ 39 - Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005
§ 31 - Gliederung
(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.
(...)
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005
§ 161 - Schülerbeförderung
(1) Träger der
(2) -(4) (…)
(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch
1. - 2. (…)
3. der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 15015
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