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Ist eine Schule in Haupt- und Außenstelle unterteilt, kann die Gemeinde als Schulträger für die Haupt- und Außenstelle einen jeweils eigenen Schulbezirk festlegen. Wird allerdings für Hauptstelle und Außenstelle ein einheitlicher Schulbezirk festgelegt, ist für die Schülerbeförderung nicht der Weg von der Haustür des Schülers bis zum nächstgelegenen Schulgebäude maßgeblich, sondern der Weg zum tatsächlich besuchten Schulgebäude. Besucht ein Schüler entsprechend nicht die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Außenstelle, sondern die weiter entfernt liegende Hauptstelle der Schule, muss die Gemeinde die Schülerbeförderungskosten tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Die im Jahre 2005 geborene
Mit der im September 2011 erhobenen Klage begehrten die Eltern für das Kind die Übernahme der Beförderungskosten. Die Klage hatte Erfolg. Der beklagte Landkreis wurde verpflichtet, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14273
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