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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2008
6 K 414/08.WI -

Prüfungsangst berechtigt nicht, ein drittes Mal an einer Prüfung teilnehmen zu dürfen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage eines angehenden Krankenpflegers bei einer Krankenpflegerschule im Rheingau abgewiesen, der die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung begehrte.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2006 den schriftlichen Teil der Krankenpflegerprüfung mit nur mangelhaft (Note 5) abgelegt, was nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führte. Auch in der Wiederholungsprüfung im Jahr 2007 absolvierte er diesen Teil der Prüfung erneut mit mangelhaft, so dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden galt. Hiergegen wandte sich der Kläger nun mit dem Einwand, dass er an einer schweren Prüfungsangst leide, die es ihm unmöglich mache, in der konkreten Prüfungssituation sein Wissen und seine Leistungen entsprechend abzurufen. Daher müsse ihm eine erneute Prüfungschance gewährt werden.

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung nicht den Einlassungen des Klägers, sondern kam zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit mangelhaft zu Recht erfolgt sei und die Prüfung endgültig als nicht bestanden gelte. Insbesondere habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht erst das Ergebnis der Prüfung abwarten dürfen. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, zeitnah die (gesundheitlichen) Gründe zu schildern, die einen Rücktritt von der Wiederholungsprüfung hätten rechtfertigen können. Dann wäre ihm eine erneute Möglichkeit der Wiederholung eröffnet gewesen. So jedoch könne das bewusste Abwarten auf das Prüfungsergebnis und auf die Frage, ob die Prüfung bestanden worden sei, nicht dazu führen, durch den nachträglichen Rücktritt die Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten in die Beliebigkeit des Prüflings zu stellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Wiesbaden vom 29.08.2008

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Dokument-Nr.: 6614 Dokument-Nr. 6614

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