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Ein Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit ist dann nicht wirksam, wenn er 23 Tage nach der ärztlichen Untersuchung erklärt wird. In diesem Fall ist der Prüfungsrücktritt nicht mehr unverzüglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizin-Studentin im Jahr 2021 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen gegen die Bewertung einer Wiederholungsprüfung als nicht bestanden. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz. Die Studentin hatte die am 29. Januar 2021 stattfindende
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Prüfungsrücktritt sei nicht
Zudem hielt das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit für zweifelhaft. Prüfungsstress und Examensängste gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Die mit einer Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die zu Konzentrationsstörungen führen, seien vom Prüfling hinzunehmen und nicht als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten. Dies sei bei der Studentin offenbar der Fall. Ihre Panikattacke sei Ausdruck der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30714
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