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Eine Tierärztin scheiterte mit ihrem Eilantrag gegen das behördliche angeordnete Ruhen ihrer Approbation. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall hatte das Polizeipräsidium anlässlich einer Begehung eines Hundezuchtbetriebes am 14.12.2016 dort insgesamt 106 lebende sowie 5 tote Hunde aufgefunden. Zahlreiche Hunde waren behandlungsbedürftig, abgemagert und erkrankt. In dem Betrieb wurden diverse, zum Teil abgelaufene, ungenügend gelagerte oder für Hunde nicht zugelassene Tierarzneimittel sowie blanko ausgefüllte Impfpässe vorgefunden. Zahlreiche Hunde waren illegal aus Osteuropa in den Hundezuchtbetrieb verbracht worden. Die Antragstellerin war seit mehr als 10 Jahren die für die Betreuung und Behandlung der dort untergebrachten Hunde zuständige Tierärztin sowie Inhaberin einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung unter Züchtung von Hunden.
Gegen die Tierärztin hatte die Staatsanwaltschaft Hagen am 09.03.2017 Anklage wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 82 Fällen zum Landgericht Hagen erhoben. Das Landgericht hatte vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage einen Beweisbeschluss erlassen und einen Sachverständigen eingeschaltet.
Mit Bescheid vom 27.04.2017 hat das Regierungspräsidium das Ruhen der
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 03.05.2017 zum Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und am 04.05.2017 einen
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden begründet die Ablehnung des Eilantrags mit der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums. Das öffentliche Interesse, die weitere Tätigkeit der Antragstellerin als Tierärztin zunächst zu unterbinden, überwiege deren Interesse an der Fortführung ihrer Praxis.
Dass die Antragstellerin sich dem Verdacht einer Straftat, hier der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 82 Fällen, ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft Anklage deswegen erhoben habe, genüge nach § 8 der Bundestierärzteordnung, das Ruhen der
Durch die Blanko-Ausstellung von Impfpässen und die Abgabe von Impfseren an unqualifizierte Personen sei sie ihren Pflichten als Tierärztin nicht gerecht geworden. Sie habe die tierschutzwidrigen Zustände in dem Tierzuchtbetrieb, deren formale Mitinhaberin sie als zugelassene gewerbliche Züchterin und Halterin gewesen sei, hingenommen und damit ihre Pflicht als Tierärztin vernachlässigt, Leiden und Krankheiten von Tieren zu verhüten, zu lindern und zu heilen sowie das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei auch verhältnismäßig. Zwar stelle das Ruhen der
Auszüge aus der Bundestierärzteordnung (BTÄO)):
§ 1
(1) Der
§ 8
(1) Das Ruhen der
1. gegen den
[…]
(3) Der
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ ra-online
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Dokument-Nr. 24631
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