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Einem in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten steht der Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist für die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG ablief. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger 2003 eine
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab dem Kläger nun Recht und verurteilte die Stadt am 14.03.2013 zur Zahlung des Familienzuschlags zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Obwohl grundsätzlich die Besoldung nach § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz nur durch Gesetz geregelt werde, müsse der Kläger nicht warten, bis die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vorgesehene rückwirkende besoldungsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe von dem Hessischen Landtag verabschiedet worden ist. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 15439
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