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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2013
3 K 1392/11.WI -

Eingetragene Lebenspartnerschaften zur Gewährung von Familienzuschlag berechtigt

Ausschluss der Lebenspartnerschaft von Gewährung des Familienzuschlags stellt unmittelbare Diskriminierung dar

Einem in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten steht der Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist für die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG ablief. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und 2004 beantragt, ihm Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Die Stadt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Leistung stehe allein verheirateten Beamten zu. Nachdem das Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26.03.2010 in Kraft getreten war, zahlte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2010 den Familienzuschlag. Für den übrigen Zeitraum lehnte die Stadt eine Leistung weiterhin ab und wies den Widerspruch des Klägers 2011 zurück.

Vergleichbare Lage zwischen Partnern eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehepartnern

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab dem Kläger nun Recht und verurteilte die Stadt am 14.03.2013 zur Zahlung des Familienzuschlags zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Obwohl grundsätzlich die Besoldung nach § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz nur durch Gesetz geregelt werde, müsse der Kläger nicht warten, bis die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vorgesehene rückwirkende besoldungsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe von dem Hessischen Landtag verabschiedet worden ist. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Familienzuschlag bereits jetzt aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ablief, mithin ab dem 03.12.2003. Der Ausschluss der Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stelle eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie dar. Die nachteilige Behandlung geschehe wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers. Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 bestehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 – eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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