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Das Verwaltungsgericht Weimar hat entschieden, dass ein Schulbetretungsverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten (hier Windpocken) zulässig ist. Das Schulbetretungsverbot stellt eine geeignete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz dar.
In dem zugrunde liegenden Eilverfahren hatte sich eine Mutter gegen den Ausschluss ihrer beiden Kinder von der
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Behörde die Kinder zutreffend als Ansteckungsverdächtige eingestuft habe, weil sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatten.
Außerdem sei das Schulbetretungsverbot hier die im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz notwendige Schutzmaßnahme. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Das Schulbetretungsverbot sei eine geeignete Maßnahme in diesem Sinne und hier auch erforderlich, da die Kinder der Antragstellerin keinen vollständigen Impfschutz hätten (zweimalige Impfung) und aktuell auch keine nachträgliche Schutzimpfung (Riegelungsimpfung) erhalten hätten. Darin sei kein unzulässiger faktischer Impfzwang zu sehen, die Schutzimpfung sei freiwillig, so dass das Recht des Betroffenen gewahrt bleibe, sich nicht impfen zu lassen. Für
Es sei auch nicht zu erkennen, dass die mit dem
In dem Schulbetretungsverbot liege ebenfalls keine Ungleichbehandlung von nichtgeimpften Kindern mit geimpften Kindern. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27339
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