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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 14.03.2019
8 E 416/19 We -

Windpocken: Schul­betretungs­verbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zulässig

Schul­betretungs­verbot stellt geeignete Maßnahme nach dem Infektions­schutz­gesetz dar

Das Verwaltungsgericht Weimar hat entschieden, dass ein Schul­betretungs­verbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten (hier Windpocken) zulässig ist. Das Schul­betretungs­verbot stellt eine geeignete Maßnahme nach dem Infektions­schutz­gesetz dar.

In dem zugrunde liegenden Eilverfahren hatte sich eine Mutter gegen den Ausschluss ihrer beiden Kinder von der Schule für 16 Tage gewehrt. Die Kinder hatten im Rahmen einer Faschingsveranstaltung an ihrer Schule Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind, waren aber bis zum Schulausschluss selbst nicht erkrankt.

Behörde stuft Kinder zutreffend als Ansteckungsverdächtige ein

Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Behörde die Kinder zutreffend als Ansteckungsverdächtige eingestuft habe, weil sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Windpocken seien nach der Begründung hoch ansteckend, so dass es naheliege, durch den engen Kontakt der Kinder bei der Veranstaltung eine Ansteckungsgefahr anzunehmen.

Schulbetretungsverbot ist notwendige Schutzmaßnahme

Außerdem sei das Schulbetretungsverbot hier die im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz notwendige Schutzmaßnahme. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Schulbetretungsverbot bei fehlendem vollständigen Impfschutz zulässig

Das Schulbetretungsverbot sei eine geeignete Maßnahme in diesem Sinne und hier auch erforderlich, da die Kinder der Antragstellerin keinen vollständigen Impfschutz hätten (zweimalige Impfung) und aktuell auch keine nachträgliche Schutzimpfung (Riegelungsimpfung) erhalten hätten. Darin sei kein unzulässiger faktischer Impfzwang zu sehen, die Schutzimpfung sei freiwillig, so dass das Recht des Betroffenen gewahrt bleibe, sich nicht impfen zu lassen. Für Windpocken liege eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut vor. Die von der Behörde empfohlene Impfung, die zu einer Aufhebung des Schulbetretungsverbotes führen könne, stelle lediglich neben dem Schulausschluss eine weitere zulässige Alternative zur Gefahrenabwehr dar.

Es sei auch nicht zu erkennen, dass die mit dem Betretungsverbot verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder einen unzumutbaren Belastungsgrad erreichten. Die Situation stelle sich nicht anders dar als bei kurzzeitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten von Schülern.

Ansteckungsgefahr und Weiterverbreitungsrisiko bei geimpften und nichtgeimpften Kindern evident unterschiedlich

In dem Schulbetretungsverbot liege ebenfalls keine Ungleichbehandlung von nichtgeimpften Kindern mit geimpften Kindern. Eine Impfung gewähre zwar keinen absoluten Schutz vor Erkrankung, aber immerhin einen sehr hohen Schutz, was sich auch im Rückgang der Erkrankungen infolge der Impfempfehlung zeige. Auch eine Riegelungsimpfung sei nach Angaben des Robert-Koch-Instituts bei einem zeitlichen Abstand zur Exposition von maximal fünf Tagen noch wirksam. Die Ansteckungsgefahr und das Weiterverbreitungsrisiko seien deshalb bei geimpften und nichtgeimpften Kindern so evident unterschiedlich, dass eine unterschiedliche Behandlung geboten sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online (pm/kg)

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