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Wenn in einem Personaldokument zu Unrecht ein Doktortitel einer ausländischen Universität eingetragen ist, kann dieses persönliche Dokument wegen Ungültigkeit eingezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden.
Die Antragsgegnerin, die Stadt Nordhausen, forderte den Antragsteller auf, seine Personaldokumente abzugeben, weil er einen in seinen Papieren eingetragenen
Wegen des von der Widerspruchsbehörde zugleich angeordneten Sofortvollzugs hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Weimar nun in einem Eilverfahren angerufen. Das Verwaltungsgericht hat es jedoch abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen mit der Folge, dass der Antragsteller - vorbehaltlich einer möglichen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - seine Personaldokumente zunächst abgeben muss.
Nach Auffassung des Gerichts ist es der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass der Antragsteller nach der gegenwärtigen Beweislage die Dokumente bis zu einer endgültigen Entscheidung der Gerichte vorläufig weiter führen kann. Die
Als nicht entscheidungserheblich hat es das Gericht angesehen, ob der Antragsteller den eingetragenen
Es dränge sich auf, dass der angegriffene Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck auch sofort vollziehbar sein müsse, weil das unberechtigte Führen eines Doktortitels als Namensbestandteil in jedem Fall unterbunden werden müsse. Die Behörde dürfe ihre Entscheidung insbesondere auch damit begründen, dass das unberechtigte Führen eines ungültigen Personalausweises einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt begründen könne. Das Gericht brauche der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob Rechtsgeschäfte, die der Antragsteller unter Verwendung des Doktortitels abschließe, rechtlich unwirksam seien, nicht mehr nachzugehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 13.07.2009
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Dokument-Nr. 8142
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