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Der Inhaber eines Kinderreisepasses hat einen Anspruch darauf, dass sein Name korrekt in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben wird, wenn dies Ausdruck seiner Identität ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Trägerin eines Familiennamens, der aus einer klein geschriebenen Vorsilbe mit einem durch Apostroph getrennten, mit einem Großbuchstaben beginnenden Hauptteil besteht. Die beklagte Stadt Geseke übergab der Klägerin einen Kinderreisepass, in dem der Familienname der Klägerin durchweg in Großbuchstaben geschrieben war. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, durch die Schreibweise ihres Namens ausschließlich in Großbuchstaben werde ihr grundgesetzlich geschütztes Namensrecht verletzt. Der Name lasse sich Jahrhunderte zurückverfolgen. Es gebe einen Zweig ihrer Familie, bei dem die durch Apostroph getrennte Vorsilbe groß geschrieben werde. Insofern sei sie durch die Fassung ihres Namens im Kinderreisepass nicht hinreichend identifizierbar.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab der Klage unter Hinweis auf den durch das allgemeine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13485
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