wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.01.2016
6 K 2669/14.TR  und 6 K 1674/15.TR -

Windkraftanlage in der Nähe einer Flug­sicherungs­einrichtung unzulässig

Vom Landkreis erteilte Immissions­schutz­rechtliche Genehmigung rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass eine immissions­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage, die in ca. 4 km Entfernung zu einer Navigations­einrichtung für den zivilen und militärischen Flugverkehr errichtet werden soll, rechtswidrig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beigeladene Windkraftbetreiberin beabsichtigt die Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb eines im regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier hierfür ausgewiesenen Vorranggebietes. Nachdem das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entschieden hatte, dass durch die Errichtung des Bauwerkes zivile Luftsicherungsanlagen gestört werden könnten, lehnte der beklagte Landkreis die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst ab. Auf den Widerspruch der Beigeladenen erteilte durch Abhilfebescheid dieser jedoch die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung keine Bindungswirkung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfalte. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als auch die Betreiberin der Flugsicherungseinrichtung Klage.

Genehmigung des Landkreises rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Trier gab den jeweiligen Klagen statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass den Klägerinnen in beiden Verfahren zunächst die Befugnis zur Klageerhebung nicht abgesprochen werden könne. Die streitige Genehmigung sei rechtswidrig, da die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, dass eine Flugsicherungseinrichtung durch die Errichtung bestimmter Bauwerke gestört werden könne, für den beklagten Landkreis bindend sei. Aufgrund dieser Bindungswirkung sei eine diese Entscheidung missachtende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig und daher aufzuheben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Trier_6-K-266914TR-und-6-K-167415TR_Windkraftanlage-in-der-Naehe-einer-Flugsicherungseinrichtung-unzulaessig~N22225

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22225 Dokument-Nr. 22225

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.