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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen muss, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist.
Zugrunde lag die Klage eines bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, der im Jahre 2012 einen Schlaganfall erlitt und seitdem dienstunfähig erkrankt war. Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch im Jahre 2015 scheiterte, kam ein im Jahre 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nur eingeschränkt verwendbar sei. Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger alsdann mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen
Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhob der
Das Verwaltungsgericht Trier schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Zwar sei die Beklagte unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahre 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig sei. Dennoch unterlägen der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid der Aufhebung, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 26041
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