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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2022
1 A 2855/21 -

Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle

Vorliegen der Dienstunfähigkeit ausreichend

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt, spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle. Dies hat Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 wurde ein Beamter in den Ruhestand versetzt. Hintergrund dessen war, dass der Beamte an einer Anpassungsstörung, an Bluthochdruck, an einem beidseitigem Tinnitus und an einem psychoaktiven Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation litt. Der Beamte war länger als drei Monate dienstunfähig erkrankt und es war nicht absehbar, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig würde. Gegen den Zurruhesetzungsbescheid erhob der Beamte Klage. Er führte unter anderem an, dass seine Erkrankung allein darauf zurückzuführen sei, weil er fürsorgepflichtig auf seinen Dienstposten belassen wurde, anstatt versetzt oder anderweitig eingesetzt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nunmehr wollte der Beamte die Zulassung der Berufung erreichen.

Ursache der Erkrankung für Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit unerheblich

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Kläger. Es sei unerheblich, ob seine Erkrankung bzw. deren Fortbestand allein auf ein Verhalten des Dienstherren zurückzuführen sei. Denn die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten werden weder im Tatbestand des § 44 Abs. 1 BBG noch auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt. Zudem sei die Einschätzung des Dienstherren, dass der Kläger nicht erfolgreich anderweitig verwendet werden könne, nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.09.2021
    [Aktenzeichen: 12 K 9227/16]
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