wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2022
1 A 2855/21 -

Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle

Vorliegen der Dienstunfähigkeit ausreichend

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt, spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle. Dies hat Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 wurde ein Beamter in den Ruhestand versetzt. Hintergrund dessen war, dass der Beamte an einer Anpassungsstörung, an Bluthochdruck, an einem beidseitigem Tinnitus und an einem psychoaktiven Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation litt. Der Beamte war länger als drei Monate dienstunfähig erkrankt und es war nicht absehbar, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig würde. Gegen den Zurruhesetzungsbescheid erhob der Beamte Klage. Er führte unter anderem an, dass seine Erkrankung allein darauf zurückzuführen sei, weil er fürsorgepflichtig auf seinen Dienstposten belassen wurde, anstatt versetzt oder anderweitig eingesetzt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nunmehr wollte der Beamte die Zulassung der Berufung erreichen.

Ursache der Erkrankung für Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit unerheblich

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Kläger. Es sei unerheblich, ob seine Erkrankung bzw. deren Fortbestand allein auf ein Verhalten des Dienstherren zurückzuführen sei. Denn die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten werden weder im Tatbestand des § 44 Abs. 1 BBG noch auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt. Zudem sei die Einschätzung des Dienstherren, dass der Kläger nicht erfolgreich anderweitig verwendet werden könne, nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.09.2021
    [Aktenzeichen: 12 K 9227/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_1-A-285521_Bei-der-Versetzung-in-den-Ruhestand-wegen-Dienstunfaehigkeit-spielt-die-Ursache-der-Erkrankung-keine-Rolle.news31732.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31732 Dokument-Nr. 31732

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.