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Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten steht.
Dies ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen worden ist, der von ihm hergestellte
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihn die kostenlose Ablieferung eines Pflichtexemplars unzumutbar belaste, da die Herstellung seiner
Die Richter lehnten das Begehren mit der Begründung ab, dass die von dem Kläger hergestellten Werke nicht dem Pflichtexemplarbegriff des § 14 Landesmediengesetzes unterfielen. Der Zweck der Pflichtexemplarregelung bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 7365
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