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Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco“ darf nicht untersagt werden. Die Bezeichnung beinhaltet weder eine bei Perlweinen grundsätzlich unzulässige geographische Herkunftsangabe noch kann es durch den Namen zu einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der Rebsorte kommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein) unter der Bezeichnung „Paradiesecco“. Das beklagte Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe.
Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 9120
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