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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.10.2010
5 K 557/10.TR -

Weinrecht: Italienischer Vino frizzante IGT aus Deutschland weiterhin zulässig

Verperlen von IGT Weinen nicht nur in den jeweiligen geografischen Gebieten möglich

Auch nach Inkrafttreten der neuen europarechtlichen Regelungen zum August 2009 darf derzeit Perlwein aus italienischen IGT-Weinen in Deutschland hergestellt und als Vino frizzante IGT in Verkehr gebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier einer in Trier ansässigen Firma Recht gegeben, die in Italien Tafelwein unterschiedlicher Rebsorten und Herkunft mit der Angabe IGT gekauft hat, um diese in Deutschland zu verschneiden, zu verperlen und als Vino frizzante IGT in Verkehr zu bringen. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz beabsichtigte dies im Wesentlichen mit der Begründung zu untersagen, dass der Verschnitt und das Verperlen verschiedener IGT Weine nur in dem jeweiligen geografischen Gebiet erfolgen dürfe.

Italienisches Dekret erlaubt (noch) Vorgehensweise der Klägerin

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 5. Kammer so nicht anzuschließen. Zwar treffe es zu, dass ein eine geografische Angabe tragender Perlwein nach dem nunmehr geltenden Recht - anders als nach der früheren Rechtslage, die Gegenstand eines Urteils der Kammer vom 23.04.2009 - 5 K 826/08.TR gewesen ist - grundsätzlich nur noch in dem betreffenden Weinbaugebiet hergestellt werden dürfe. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen eingreife, was vorliegend der Fall sei. Nach der EG Verordnung Nr. 607/2009 dürften Weine mit geschützter geografischer Angabe bis zum 31.12.2012 auch in einem nicht unmittelbar benachbarten Gebiet weiterhin zu Wein oder aber auch Perlwein verarbeitet werden, wenn das Recht des jeweiligen Anbaugebiets dies zulasse. Insoweit regele ein italienisches Dekret, dass IGT Weine bis zum 31.12.2012 auch außerhalb des geografischen Gebiets verarbeitet werden dürften, sodass das Vorgehen der Klägerin jedenfalls derzeit rechtlich zulässig sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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