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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30.09.2009
5 K 341/09.TR -

Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet nicht zulässig

Vergnügungsstätte mit Spielfläche von über 100 qm nur in Kerngebiet zulässig

Die Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Stadt Trier einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Spielsalons mit einer Spielfläche von knapp 470 qm abgelehnt und dabei zur Begründung angeführt hatte, der Gebietscharakter der Umgebung entspreche dem eines Mischgebiets, in dem die Errichtung einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zulässig sei.

Zulassung von Vergnügungsstätten in Mischgebiet nur in Ausnahmen

Die Richter teilten die Auffassung der Stadt und führten zur Begründung insoweit aus, die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens diene neben der gewerblichen Nutzung auch dem Wohnen, sodass die Voraussetzungen für ein Mischgebiet i.S.d. § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung vorlägen. In einem solchen Gebiet könnten Vergnügungsstätten nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs zwingend nur in Kerngebieten, die vorwiegend nur der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, zulässig seien. Bei der geplanten Vergnügungsstätte handele es sich jedoch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Als Abgrenzungsmerkmal diene insoweit der von der Rechtsprechung in solchen Fällen angenommene Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Eine Vergnügungsstätte, die diesen Umfang überschreite, könne nur in einem Kerngebiet betrieben werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, VG Trier

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